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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzender oder Beisitzendem.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Zitierungen von § 6 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das ...
§ 22 LAP-gtDWSVV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... des Bundes zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4148/a57798.htm