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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Zitierungen von § 10 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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