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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie folgt gegliedert:

a)
Fachrichtung Bautechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Neubauamt oder Wasser-
und Schifffahrtsamt mit Neu-
bauaufgaben
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenbauwesen
(Neubau)
Betrieb der Wasserstraßen
Technische Programmplanung
Wasserstraßenüberwachung
Verkehrstechnik
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Gewässerkunde
Wasserbewirtschaftung
Maschinenwesen
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Schifffahrtswesen
Arbeitssicherheit
III14Außenbezirk/Bauhof eines
Wasser- und Schifffahrts-
amtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
IV4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
  Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


b)
Fachrichtung Maschinentechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II8Wasser- und Schifffahrtsamt
Betrieb, Unterhaltung und
Instandhaltung der Anlagen und
Einrichtungen der Bundes-
wasserstraßen sowie von Fahr-
zeugen und Geräten
Technische Programmplanung
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenüberwachung
Schifffahrtswesen
Verkehrstechnik
Vermessungswesen/Liegen-
schaftswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Maschinenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III14Fachstelle Maschinenwesen/
Sachbereich 5
Maschinenbautechnik
Elektroenergietechnik
Schiffbautechnik
Kommunikationstechnik,
Nachrichtentechnik
Steuerungstechnik
Betriebswirtschaft
IV6Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau, und Referat K 4,
Dienststelle Hamburg
Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V14Werkstattanlagen und
Betriebsstellen eines Wasser-
und Schifffahrtsamtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebssteuerung/Betriebs-
abrechnung/Controlling
Technische Programmplanung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
VI8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


c)
Fachrichtung Vermessungstechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II3Wasser- und Schifffahrtsamt
Wasserstraßenüberwachung
Wasserstraßenbauwesen/
Wasserstraßenunterhaltung
Technische Programmplanung
  Schifffahrtswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III2Außenbezirk/Bauhof
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Arbeitssicherheit
IV24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Wasser- und Schifffahrts-
amt mit Neubauaufgaben oder
  Neubauamt mit Vermessungs-
angelegenheiten sowie
Liegenschaftsverwaltung
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Vermessungsangelegenheiten
V4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
VI5Kataster- und Vermessungs-
amt
VII2Grundbuchamt
VIII2Landesvermessungsamt
IX8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
Neubau*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen Ausbildungsdienststellen zu.



 

Zitierungen von § 13 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-gtDWSVV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan
... konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan. (2) Zu Beginn der ...
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...