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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie folgt gegliedert:
- a)
- Fachrichtung Bautechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 24 | Wasser- und Schifffahrtsamt und Neubauamt oder Wasser- und Schifffahrtsamt mit Neu- bauaufgaben Wasserstraßenbauwesen (Unterhaltung) Wasserstraßenbauwesen (Neubau) Betrieb der Wasserstraßen Technische Programmplanung Wasserstraßenüberwachung Verkehrstechnik Schifffahrtszeichenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Gewässerkunde Wasserbewirtschaftung Maschinenwesen Kartenangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Schifffahrtswesen Arbeitssicherheit |
III | 14 | Außenbezirk/Bauhof eines Wasser- und Schifffahrts- amtes Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung/Aufsicht Fahrzeug- und Personaleinsatz Technische Programmplanung Betriebsabrechnung Unternehmerleistungen, Regie/Vergabe Arbeitssicherheit |
IV | 4 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau Bundesanstalt für Gewässer- kunde |
Schiffsuntersuchungskommis- sion Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie | ||
V | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
- b)
- Fachrichtung Maschinentechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen der Bundes- wasserstraßen sowie von Fahr- zeugen und Geräten Technische Programmplanung Wasserstraßenbauwesen (Unterhaltung) Wasserstraßenüberwachung Schifffahrtswesen Verkehrstechnik Vermessungswesen/Liegen- schaftswesen Schifffahrtszeichenwesen Maschinenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Arbeitssicherheit |
III | 14 | Fachstelle Maschinenwesen/ Sachbereich 5 Maschinenbautechnik Elektroenergietechnik Schiffbautechnik Kommunikationstechnik, Nachrichtentechnik Steuerungstechnik Betriebswirtschaft |
IV | 6 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau, und Referat K 4, Dienststelle Hamburg Schiffsuntersuchungskommis- sion Bundesanstalt für Gewässer- kunde Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie |
V | 14 | Werkstattanlagen und Betriebsstellen eines Wasser- und Schifffahrtsamtes Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung/Aufsicht Fahrzeug- und Personaleinsatz Technische Programmplanung Betriebssteuerung/Betriebs- abrechnung/Controlling Technische Programmplanung Unternehmerleistungen, Regie/Vergabe Arbeitssicherheit |
VI | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
- c)
- Fachrichtung Vermessungstechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 3 | Wasser- und Schifffahrtsamt Wasserstraßenüberwachung Wasserstraßenbauwesen/ Wasserstraßenunterhaltung Technische Programmplanung |
Schifffahrtswesen Schifffahrtszeichenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Arbeitssicherheit | ||
III | 2 | Außenbezirk/Bauhof Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung Technische Programmplanung Betriebsabrechnung Arbeitssicherheit |
IV | 24 | Wasser- und Schifffahrtsamt und Wasser- und Schifffahrts- amt mit Neubauaufgaben oder |
Neubauamt mit Vermessungs- angelegenheiten sowie Liegenschaftsverwaltung Kartenangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Vermessungsangelegenheiten | ||
V | 4 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau Bundesanstalt für Gewässer- kunde Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie |
VI | 5 | Kataster- und Vermessungs- amt |
VII | 2 | Grundbuchamt |
VIII | 2 | Landesvermessungsamt |
IX | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) Neubau*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen Ausbildungsdienststellen zu.
Zitierungen von § 13 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 LAP-gtDWSVV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan
... konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan. (2) Zu Beginn der ...
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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