Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse vertraut machen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

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Zitierungen von § 14 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Anwärterinnen und Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 ... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...


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