Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
|

§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan



(1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan.

(2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Ausbildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstaltungen ergeben.

(3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan aufgeführt werden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Ausbildungsplans.



 

Zitierungen von § 15 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...