§ 18 Ausbildungsnachweis
Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vorbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fortlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeichnen.
interne Verweise§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009) ... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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