(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbeitungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in der Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnitten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den Ausbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung Vermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I und IV zu fertigen.
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach §
32 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§
30 und
31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.