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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder nach § 32 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Zitierungen von § 20 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, ...
§ 25 LAP-gtDWSVV Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
... sind beizufügen. (4) Zur Prüfung ist zugelassen, wer im Zeugnis nach § 20 Abs. 3 mindestens fünf Rangpunkte (Note ausreichend) erreicht hat. (5) Die ...
§ 33 LAP-gtDWSVV Gesamtergebnis
... werden berücksichtigt: 1. die Gesamtnote des Zeugnisses nach § 20 Abs. 3 mit 20 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen ...
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