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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Einstellungsbehörde kann Vorschläge unterbreiten. Die Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Fachrichtung Bautechnik:
- a)
- Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,
- b)
- Fachbezogene Verwaltung,
- c)
- Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen;
- 2.
- Fachrichtung Maschinentechnik:
- a)
- Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
- Fachbezogene Verwaltung,
- c)
- Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen;
- 3.
- Fachrichtung Vermessungstechnik:
- a)
- Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
- b)
- Fachbezogene Verwaltung,
- c)
- Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zur Verfügung gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(4) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vom Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden müssen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte sein und dürfen nicht der Prüfungskommission angehören.
(6) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(7) Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(8) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten zusammen mit den Niederschriften dem Prüfungsamt zuzuleiten, das diese nach Eingang aller schriftlichen Prüfungsarbeiten an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterleitet.
(9) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
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Zitierungen von § 27 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...
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