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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Zitierungen von § 28 LAP-gtDWSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDWSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...
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