Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 12. Oktober 1981 (VkBl. S. 416), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 1992 (VkBl. S. 335), weiter. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Aufstieg nach § 28 oder §
33a der
Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen worden waren.