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Änderung § 4 LAP-gtDWSVV vom 14.02.2009
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§ 4 LAP-gtDWSVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-gtDWSVV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 36 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. |
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