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Änderung § 21 LAP-gtDWSVV vom 14.02.2009

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§ 21 LAP-gtDWSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 21 LAP-gtDWSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 36 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ausbildungsaufstieg


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei Jahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden an einer Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte regelt der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die praktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die Fachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind, kann die praktische Ausbildung bis auf sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

vorherige Änderung

(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.



(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.