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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
V. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3503; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 11.09.2002; FNA: 2129-29-5 Umweltschutz
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Geltung ab 11.09.2002; FNA: 2129-29-5 Umweltschutz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Widerspruch
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.
(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.
§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
Für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
- 2.
- die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
- 3.
- im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 3 frühere Fassungen
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro | |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes | |
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | |
a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes | |
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 | |
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | ||
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | |
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 | 350 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen | 1.000 |
10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 800 |
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 300 | |
12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000 |
13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 500 | |
14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | |
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 | |
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 | |
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | ||
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei- nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs- gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880 | |
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili- tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95 | |
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut- achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750 | |
16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | |
a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 | |
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600 | |
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
d) bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) | 1.000 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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