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§ 1
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§ 1 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
neugefasst durch B. v. 26.03.1997
BGBl. I S. 734
; zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 18.07.2014
BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30
Wohnungsbauwesen
3 weitere Fassungen
|
wird in 13 Vorschriften zitiert
→
§ 2
§ 1 Anspruchsberechtigter
§ 1 wird in
2 Vorschriften zitiert
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
Einkommensteuergesetzes
haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
→
§ 2
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Zitierungen von
§ 1 EigZulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EigZulG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 EigZulG Festsetzung der Eigenheimzulage
... der Eigenheimzulage ergibt. (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§
1
, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte ...
§ 17 EigZulG Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
... mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§
1
, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend ...
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