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§ 3 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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§ 3 Förderzeitraum
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Zitierungen von § 3 EigZulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EigZulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EigZulG Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
... mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3 , 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend ...
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