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§ 4 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Zitierungen von § 4 EigZulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EigZulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EigZulG Festsetzung der Eigenheimzulage
... Eigenheimzulage ergibt. (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die ...
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