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§ 10 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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§ 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Zitierungen von § 10 EigZulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EigZulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EigZulG Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
... der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend ...
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