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§ 12 - Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2330-30 Wohnungsbauwesen
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§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage



(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.



 

Zitierungen von § 12 EigZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EigZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EigZulG Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
... der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend ...
§ 18 EigZulG Ermächtigung
... mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu ...