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§ 24 - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 24 Bewirtschaftungskosten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen
- 1.
- Abschreibung,
- 2.
- Verwaltungskosten,
- 3.
- Betriebskosten,
- 4.
- Instandhaltungskosten,
- 5.
- Mietausfallwagnis.
(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.
Zitierungen von § 24 II. BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
II. BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 II. BV Belastung aus der Bewirtschaftung
... die Ausgaben für die Instandhaltung. Die Vorschriften der §§ 24 , 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit ...
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