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§ 30 - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 30 Änderung der Bewirtschaftungskosten
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Haben sich die Verwaltungskosten oder die Instandhaltungskosten geändert
- 1.
- im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Betrag,
- 2.
- im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit,
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes ist unzulässig.
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert haben.
(4) 1Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. 2Für die entstehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten gelten die §§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Zitierungen von § 30 II. BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
II. BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 II. BV Belastung aus der Bewirtschaftung
... die Ausgaben für die Instandhaltung. Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der ...
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