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§ 35 - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 35 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.
Zitierungen von § 35 II. BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
II. BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 II. BV Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
... gelten 1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten, 2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die ...
Zitat in folgenden Normen
Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 5 NMV 1970 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen
... und Warmwasser zugrunde gelegt werden. Dieser Anteil ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung über die Aufstellung der ...
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