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§ 40 - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 40 Lastenberechnung
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
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Zitierungen von § 40 II. BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
II. BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40b II. BV Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber
... gelten entsprechend für die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber nach § 40 Satz ...
§ 46 II. BV Überleitungsvorschriften
... vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die Regelungen der §§ 32, 34 und 40 in der bis zum 29. August 1990 geltenden Fassung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4153/a57916.htm