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§ 40c - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)

neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 40c Ermittlung der Belastung


§ 40c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Belastung wird ermittelt

1.
aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und

2.
aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.

(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.

(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.

(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so vermindert sich die Belastung entsprechend.

(5) Erträge aus einem Miet- oder Pachtvertrag, die für den Gegenstand der Berechnung (§ 40a Abs. 3) erzielt werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.



 

Zitierungen von § 40c II. BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40c II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in II. BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40a II. BV Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn
... beschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41. (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer ... 3. den Finanzierungsplan, 4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41. (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen 1. bei einem Eigenheim, ...