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§ 41 - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 29.08.1990; FNA: 2330-2-2 Wohnungsbauwesen
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§ 41 Belastung aus der Bewirtschaftung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
- 1.
- die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,
- 2.
- die Betriebskosten,
- 3.
- die Ausgaben für die Instandhaltung.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
- 1.
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,
- 2.
- Kosten der Wasserversorgung,
- 3.
- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- 4.
- Kosten der Entwässerung,
- 5.
- Kosten der Schornsteinreinigung,
- 6.
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
- 1.
- Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
- 2.
- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
- 3.
- Kosten für den Hauswart.
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Zitierungen von § 41 II. BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 II. BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
II. BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40a II. BV Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn
... sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41. (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer ... den Finanzierungsplan, 4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41. (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen 1. bei einem Eigenheim, einer ...
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