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§ 2 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen



(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.

(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2.000 kg besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 2 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NachwV Sammelentsorgungsnachweis
... zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende ...
§ 24 NachwV Kleinmengen, Anzeigepflicht
... Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine ... Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2 bleibt ...