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§ 5 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises



(1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

1.
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und

2.
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.

(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.

(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unterbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Erzeugerpflichten eingehalten sind.



 

Zitierungen von § 5 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NachwV Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung
... und Abfallgesetzes erfüllt. (3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der ... 2 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der ... je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. Absatz 2 ... des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der ... gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 ...
§ 9 NachwV Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises
... des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung. (3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des ...
§ 13 NachwV Freistellung des Abfallentsorgers
... nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn 1. die Abfälle in der vorgesehenen ...
§ 14 NachwV Bestätigung auf Anordnung
... ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
§ 33 NachwV Ordnungswidrigkeiten
... vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, 2. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. ...