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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige Behörde und den Abfallentsorger.
Zitierungen von § 7 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NachwV Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises
... des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung. (3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/416/a4869.htm