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§ 14 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 14 Bestätigung auf Anordnung



(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10 anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,

2.
der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder

3.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweist,

2.
der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder

3.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorhergehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises erfordern.

(3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen.



 

Zitierungen von § 14 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 NachwV Freistellung des Abfallentsorgers
... nach Absatz 5 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 ergangen ...
§ 22 NachwV Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
... in entsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
§ 33 NachwV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer ...