Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 29 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
|

§ 29 Aufbewahrungspflichten



Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ersetzt werden.



 

Zitierungen von § 29 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 NachwV Nachweisführung in besonderen Fällen
... Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer ...
§ 32 NachwV Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung
... Anwendung der §§ 27 und 28 vorzunehmen sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehene Dauer zu speichern. (2) Die Struktur der Aufbereitung in ...
§ 33 NachwV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt, 14. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,  ...