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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 31 - Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/416/a4893.htm