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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
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§ 33 - Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 8.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 9.
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 10.
- entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,
- 11.
- entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
- 12.
- entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,
- 13.
- entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,
- 14.
- entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 15.
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert oder
- 16.
- entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.
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