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Anlage 1 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Anlage 1 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 2386 - 2403)

Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.

Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

1.
zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Deklarationsanalyse (DA),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

2.
zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:

-
Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),

3.
zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:

-
Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

4.
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:

-
Begleitschein,

-
Übernahmeschein,

5.
zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Formblätter:

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
(ohne Deklarationsanalyse (DA)),

-
Annahmeerklärung (AE).

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*)
Hinweise zur Gestaltung der Formblätter

1.
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.

2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.

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Zitierungen von Anlage 1 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NachwV Entsorgungsnachweis
... Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines ...