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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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4. Abschnitt - Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Zweiter Teil Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
4. Abschnitt Sonderfälle
§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
§ 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts
- 1.
- die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
- 2.
- die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
§ 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.
(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
(3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
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