Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß §
16 Abs. 2, §
17 Abs. 3 oder §
18 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§
8,
9 und insoweit auch der §§
10 bis 14 sowie der §§
18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts
- 1.
- die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
- 2.
- die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts unberührt.
(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des §
2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach §
18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. §
19 findet entsprechende Anwendung.