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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehenden Anlagen anzufertigen:
- 1.
- Warmluft-Zentralheizung
- a)
- für ein Einfamilienhaus,
- b)
- für Büroräume oder
- c)
- für eine Werkstatt oder
- 2.
- Be- und Entlüftungsanlage
- a)
- für eine Gaststätte mit zwei Gasträumen, Küche und WC-Anlagen oder
- b)
- für ein Privatschwimmbad
Die Anlage soll bestehen aus:
- 1.
- einem Warmlufterzeuger für Direkt-Feuerung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder einem Warmlufterzeuger mit Wasserwärmetauscher, mit Elektro-Wärmespeicher oder mit Elektro-Direktheizung,
- 2.
- einer zentralen Luftfilterung und -befeuchtung,
- 3.
- einer zentralen Regelung der Zu- und Abluftmenge, der Wärmezufuhr und der Luftfeuchtigkeit und
- 4.
- soweit erforderlich, einer Be- und Entlüftung.
(2) Der Entwurf muß enthalten:
- 1.
- eine Entwurfszeichnung,
- 2.
- eine Berechnung des Wärme- und Luftbedarfs sowie des Leitungssystems der Anlage,
- 3.
- eine Vorkalkulation,
- 4.
- ein Angebotsschreiben mit Zeichnungen,
- 5.
- eine Montagezeichnung mit Zeichnungen für Wand- und Fußbodendurchbrüche,
- 6.
- einen Materialauszug und
- 7.
- eine Ausarbeitung der Übergabe- und Abnahmebescheinigung und sonstiger Antragsunterlagen für behördliche Genehmigungen.
(3) Für den Entwurf sind dem Prüfling vom Meisterprüfungsausschuß an die Hand zu geben:
- 1.
- die Baupläne mit Baumaß-Eintragungen, der Lageplan und die Bebauung der Umgebung,
- 2.
- Angaben über die Bauausführung, insbesondere von Wänden, Decken, Türen und Fenstern, und
- 3.
- Angaben über die Größe und die Art der Benutzung der Räume oder der Anlage, über die Temperaturen, die Raumausrüstung und die Luftfeuchtigkeit.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4162/a57969.htm