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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden sechs Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen und Zusammenbauen einer Luftleitungs-Teilstrecke mit rechteckigen und runden Abgängen, Übergangsstücken und Luftgittern;
- 2.
- Einbauen und Einregeln eines Öldruckzerstäuberbrenners, Durchführen einer Abgasanalyse mit Rußtest und Wirkungsgradbestimmung;
- 3.
- Anfertigen eines Werkstücks aus Profilstahl oder Stahlrohr mit Schweißarbeiten;
- 4.
- Verdrahten einer Schaltung mit mindestens zwei verschiedenen Steuer- und Regelgeräten;
- 5.
- Herstellen einer Kupferrohrleitung aus Rohren unterschiedlicher Nennweite;
- 6.
- Zusammenbauen von Ofenkacheln und Simsteilen mit Gehrung, Neigung, Ausklinken.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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