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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Planung und Bau von Warmluft-Zentralheizungen und von Be- und Entlüftungsanlagen für Schwerkraft- und Ventilatorbetrieb, für alle Energiearten, mit und ohne Wärmeträger, mit Steuer-, Regel- und Klimatisierungs-Einrichtungen;
- 2.
- Berechnung und Bau von Elektro-Speicherheizungen;
- 3.
- Planung und Bau von zentralen Heizöl-Versorgungsanlagen;
- 4.
- Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer;
- 5.
- Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und Herden.
(2) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der wärmetechnischen und der hygienischen Grundlagen für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;
- 2.
- Kenntnisse über Bauphysik, Schallschutz, Elektro- und Regeltechnik, soweit sie für die Berufsausübung notwendig sind;
- 3.
- Kenntnisse der Funktion der Anlagen und der Anlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;
- 4.
- Kenntnisse der Berechnung von Warmluft-Zentralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie von Elektro-Speicherheizungen;
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
- 6.
- für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse der Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752, 4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572, und der Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 7.
- Entwerfen, Berechnen und Zeichnen von den in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen;
- 9.
- Verlegen von Rohren;
- 10.
- Herstellen und Einbauen von Luftleitungen, Einbauen von Anlagenteilen;
- 11.
- Inbetriebnehmen, Einregulieren und Beseitigen von Störungen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;
- 12.
- betriebsfertiges Zusammenbauen von Elektro-Speicherheizungen;
- 13.
- Einbauen von Ölleitungen mit Zubehör, von Ölförderaggregaten, Regeleinrichtungen sowie von Ölvorratsbehältern mit Füll- und Entlüftungsleitungen und mit sonstigem Zubehör;
- 14.
- Einbauen und Einregulieren von Öl- und Gasbrennern;
- 15.
- Herstellen von Fundamenten, Ummantelungen und Mauerwerk für Feuerstätten und Heizanlagen;
- 16.
- Bearbeiten von keramischen Ofenbaustoffen;
- 17.
- Einbauen von Feuerungen und Heizgaszügen sowie Anschließen der Abgasvorrichtungen an Schornsteine;
- 18.
- Reinigen von Feuerstätten und Heizanlagen;
- 19.
- Verlegen von Wand- und Bodenplatten bei Arbeiten an Warmluftheizungen und an Kachelöfen;
- 20.
- Instandhalten und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
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