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Änderung § 1a AVBFernwärmeV vom 05.10.2021
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§ 1a AVBFernwärmeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung | § 1a AVBFernwärmeV n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Veröffentlichungspflichten |
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen. (2) 1 Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. 2 Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme. |
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