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Änderung § 16 AVBFernwärmeV vom 05.10.2021
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§ 16 AVBFernwärmeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung | § 16 AVBFernwärmeV n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zutrittsrecht | |
(Text alte Fassung) Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist. | (Text neue Fassung) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist. |
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