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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2017 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" (NatSGÖDeuBuchtV k.a.Abk.)
V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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§ 2 Schutzgegenstand
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 313.513 Hektar und liegt in der Deutschen Bucht westlich des nordfriesischen Wattenmeeres und nördlich der Insel Helgoland. Im Norden wird es durch die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zum Königreich Dänemark begrenzt. Die Westgrenze verläuft in annähernd nordsüdlicher Richtung im Abstand von bis zu 43,2 Seemeilen vor der Küstenlinie Schleswig-Holsteins und reicht bis 7° 13' E. Die östliche und südliche Begrenzung folgt der Grenze des Küstenmeeres vor den Nordfriesischen Inseln und um Helgoland.
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes ist deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze verläuft in einer Verbindungslinie von Punkt (1) 55° 13' 57" N/07° 12' 45" E über die Punkte (75) 54° 44' 01" N/07° 20' 10" E, (74) 54° 32' 22" N/07° 33' 39" E und (73) 54° 32' 22" N/07° 46' 47" E zum Punkt (72) 54° 23' 25" N/07° 47' 56" E. Die östliche und südliche Grenze ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:150.000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NatSGÖDeuBuchtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NatSGÖDeuBuchtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NatSGÖDeuBuchtV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/417/a4903.htm