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§ 6 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" (NatSGÖDeuBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-3 Naturschutz
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§ 6 Ausnahmen und Befreiungen



(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

(2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder

b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.

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