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Änderung § 7 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" vom 01.03.2010

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 111 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Pflege- und Entwicklungsplan


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger 1) bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht.

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1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de


(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht.


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