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Änderung § 7 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht" vom 01.03.2010
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Pflege- und Entwicklungsplan | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger 1) bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger 1) bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht. |
--- 1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/417/al23351-0.htm