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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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§ 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Insbesondere sind folgende Informationen zu berücksichtigen:
- 1.
- die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
- 2.
- tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
- 3.
- Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
- 4.
- Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
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Zitierungen von § 5 BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
... Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind ...
§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
... Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die nach § 5 beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4172/a58102.htm