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§ 6 - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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§ 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten



(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe

1.
der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,

2.
der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,

3.
der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4,

nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

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Zitierungen von § 6 BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
... für Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ...
§ 13 BioStoffV Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (vom 09.03.2007)
... verantwortlichen Personen, 3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 , 4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes, 5. die vorgesehenen ... gezielte Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleichbar sind. (6) Lassen sich die für die Anzeige ...
§ 18 BioStoffV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (vom 24.12.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig ...