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Anhang II - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Anhang II Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen


Anhang II wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:

A
Sicherheitsmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennenneinverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werdenneinverbindlich für Abluftverbindlich für Zu- und Abluft
3. Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränkenverbindlichverbindlichverbindlich mit Luftschleuse
4. Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar seinneinempfohlenverbindlich
5. Spezifische Desinfektionsverfahrenverbindlichverbindlichverbindlich
6. Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck aufrechterhalten werdenneinverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
7. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insektenempfohlenverbindlichverbindlich
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächenverbindlich für Werkbänkeverbindlich für Werkbänke und Bödenverbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächenempfohlenverbindlichverbindlich
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffesverbindlichverbindlichverbindlich unter Verschluß
11. Der Raum muß mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden könnenempfohlenverbindlichverbindlich
12. Jedes Laboratorium muß über eine eigene Ausrüstung verfügenneinempfohlenverbindlich
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muß in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgenwo angebrachtverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgtverbindlich
14. Verbrennungsofen für Tierkörperempfohlenverbindlich, zugänglichverbindlich vor Ort




 

Zitierungen von Anhang II BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
... Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe 1.  ... der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4, nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind ...
§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
... Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe ... wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu ...
§ 10 BioStoffV Schutzmaßnahmen (vom 08.11.2006)
... Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden. (5) Beschäftigten dürfen gezielte ... Dauer der Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen. ...
§ 14 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn 1. der Arbeitgeber andere gleichwertige ...
Anhang III BioStoffV Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen