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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2013 aufgehoben
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Anhang III - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Anhang III Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen
Anhang III wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
A Sicherheitsmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
2 | 3 | 4 | |
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozeß physisch von der Umwelt trennt | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, daß: | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhütet wird | das Freiwerden verhütet wird |
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, daß: | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhindert wird | das Freiwerden verhindert wird |
4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht: | durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
5. Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß: | ein Freiwerden minimal gehalten wird | ein Freiwerden verhütet wird | ein Freiwerden verhütet wird |
6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein | empfohlen | empfohlen | verbindlich |
a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
b) der Zugang muß ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein | empfohlen | verbindlich | verbindlich über Luftschleuse |
c) das Personal muß Schutzkleidung tragen | verbindlich | verbindlich | vollständige Umkleidung |
d) Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
e) das Personal muß vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen | nein | empfohlen | verbindlich |
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden | nein | empfohlen | verbindlich |
g) der kontrollierte Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten | empfohlen | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
h) der kontrollierte Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden | nein | empfohlen | verbindlich |
i) Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden | nein | empfohlen | verbindlich |
j) der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt | nein | empfohlen | verbindlich |
k) der kontrollierte Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen | nein | empfohlen | verbindlich |
l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitung | inaktiviert durch erprobte Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel |
Zitierungen von Anhang III BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang III BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
... sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe 1. ... Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4, nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn ...
§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
... und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig ... wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen ...
§ 10 BioStoffV Schutzmaßnahmen (vom 08.11.2006)
... müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden. (5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit ... Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen. ...
§ 14 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn 1. der Arbeitgeber andere gleichwertige ...
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