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Änderung § 1 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern vom 01.09.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), das nach einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Abnehmer nach Übernahme unverzüglich der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525) zu gestellen oder anzumelden. Für die Ausfuhr des Rindfleisches ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Überwachung von Interventionswaren vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines anzugeben sind. | (Text neue Fassung) Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), das nach einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Abnehmer nach Übernahme unverzüglich der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525) zu gestellen oder anzumelden. Für die Ausfuhr des Rindfleisches ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Überwachung von Interventionswaren vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines anzugeben sind. |
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