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Änderung § 63 RechVersV vom 12.08.2021

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§ 63 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 63 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 Abs. 7 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

a) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

d) einer Vorschrift der §§ 51 bis 53 über zusätzliche Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder Angaben im Anhang zuwiderhandelt,

2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt,

3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

a) entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b) einer Vorschrift des § 58 Abs. 4 Nr. 2 über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder

c) entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder

4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt.