Tools:
Update via:
Änderung § 46 RechVersV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der RechVersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 46 RechVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 46 RechVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen | |
(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen. | (Text neue Fassung) (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich 'Verwaltung von Kapitalanlagen' zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen. |
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge; 2. Depotgebühren; 3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock; | |
4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften; | 4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften; |
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4177/al190089-0.htm